Unternehmen in Schwierigkeiten: FG Düsseldorf zur Eigenmittel-Berechnung und Fortführungsprognose

Staatliche Beihilfen, Förderprogramme und steuerliche Entlastungen – wie etwa bei der Strom- und Energiesteuer (§ 9b StromStG, § 54 EnergieStG) oder auch die Umlagenbegrenzung – sind für viele Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Besonders aktuell ist das Thema mit Blick auf das Jahresende: Entlastungen bei den Energiesteuern für das Kalenderjahr 2025 können noch bis zum 31.12.2026 beantragt werden. Mit dem Antrag ist zugleich die Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen abzugeben und damit zu prüfen, ob das Unternehmen als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS) im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) einzustufen ist. Ist das der Fall, kann dieses Unternehmen die Entlastung nicht erhalten.

Die AGVO kennt hierfür mehrere Tatbestände – von der Kapitalaufzehrung über ein laufendes Insolvenzverfahren bis zu bestimmten Verschuldungskennzahlen. Für Personengesellschaften ist in der Praxis vor allem ein Kriterium maßgeblich: Ist mehr als die Hälfte der Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen, liegt ein UiS vor (Art. 2 Nr. 18 lit. b AGVO). Mit Urteil vom 25.8.2026 (4 K 2638/25 VSt) hat sich das FG Düsseldorf erneut mit diesem Kriterium befasst und dabei zwei praxisrelevante Fragen beantwortet: ob eine positive Fortführungsprognose zu berücksichtigen ist und ob ein Gesellschafterdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt den UiS-Status ausschließen kann. Beides hat das Gericht verneint. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat es die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Das Urteil knüpft an eine frühere, noch nicht rechtskräftige Entscheidung desselben Senats vom 8.4.2024 (4 K 569/23 VSt) an. Damals hatte das Gericht für eine Kommanditgesellschaft entschieden, dass für die Eigenmittel-Berechnung allein die ursprüngliche Gründungseinlage maßgeblich ist; spätere Einlagen erhöhten diese Basis nicht, sondern wurden lediglich mit den aufgelaufenen Verlusten verrechnet. An diese Linie knüpft der Senat nun an und entwickelt sie weiter – mit unmittelbaren Folgen dafür, ob betroffene Unternehmen Strom- und Energiesteuerentlastungen und gegebenenfalls überhaupt weitere Beihilfen erhalten.

Positive Fortführungsprognose reicht nach Auffassung des FG Düsseldorf nicht aus

Als eine Kernfrage hatte das Gericht zu klären, ob eine positive Fortführungsprognose einer Einstufung als UiS entgegenstehen kann, auch wenn das Unternehmen nach den Kennzahlen ein UiS ist. Dem Beihilferecht ist dieser Gedanke nicht fremd: Er findet sich in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, und auch der EuGH hat den Zweck des Art. 2 Nr. 18 AGVO darin gesehen, zu beurteilen, ob ein Unternehmen seine Tätigkeit kurz- oder mittelfristig fortsetzen kann (Rs. C-347/20, Rn. 49). In seinem vorausgehenden Urteil aus 2024 hatte der Senat des FG Düsseldorf diese Rechtsprechung bereits zitiert, die Frage aber offenlassen können, weil die dortige Klägerin schon nach den Kennzahlen kein UiS war. Für den aktuellen Fall war die Frage der Fortführungsprognose aber entscheidend – die Klägerin war über die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens wieder „gesundet“.

Den Zustand des Unternehmens zum Zeitpunkt der letztlichen mündlichen Verhandlung zu betrachten – und damit auch die Überwindung der „Krise“ berücksichtigend –, ließ das Gericht nicht zu. Maßgeblich seien die Verhältnisse zum Stichtag; die einschlägigen Durchführungsverordnungen würden den Zustand des Unternehmens rückblickend betrachten. Eine zukunftsgerichtete Prognose sei daher – auch wenn sie im Einzelfall begründet ist – unbeachtlich. Zudem biete Art. 2 Nr. 18 AGVO, anders als die Leitlinien, dafür keine Grundlage. Diese (strenge) Linie des Senats schließt an die BFH-Rechtsprechung an (Urt. v. 19.01.2022, VII R 28/19). Vergeben wurde aber die Chance, dem EuGH durch eine Vorlagefrage die Möglichkeit zu geben, seine frühere Rechtsprechung fortzuentwickeln. Der EuGH hat mit Blick auf den Regelungszweck betont, dass die Fortsetzungsprognose ein zentraler Regelungsgedanke des Beihilferechts sei. Von einem Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH sah der Senat des FG Düsseldorfs (dennoch) ab.

Gesellschafterdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt: nach AGVO-Kriterien keine Eigenmittel

Für viele Personengesellschaften ist die Frage, was als „Eigenmittel“ im Sinne des Art. 2 Nr. 18 lit. b AGVO zählt, entscheidend für den UiS-Status. Gerade bei Kapitalstrukturen, die über mehrere Geschäftsjahre gewachsen sind, gibt es in der Praxis erhebliche Spielräume. Ein verbreitetes Gestaltungsmittel ist das Gesellschafterdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt. EU-Kommission und Zollverwaltung erkennen dies inzwischen – jedenfalls für die Zwecke des Beihilferechts – nicht mehr als Eigenmittel an. Dagegen wurden entsprechende Klagen eingereicht.

Im Insolvenzrecht werden solche Darlehen nach ständiger Rechtsprechung des BGH wie Eigenkapital behandelt, da sie in der Überschuldungsbilanz nicht zu passivieren sind. Warum sollte ein Darlehen, das im Ernstfall hinter alle übrigen Gläubiger zurücktritt, beihilferechtlich anders behandelt werden? Das FG Düsseldorf hat diese Übertragung in dem aktuellen Urteil abgelehnt und sich der Auffassung von EU-Kommission und Zollverwaltung angeschlossen: Für die Prüfung der AGVO-Kriterien bleibt das Darlehen Fremdkapital. Ebenso wenig ließ das Gericht einen Rückgriff auf das Kapitalmarktrecht gelten, in dem vergleichbare Instrumente unter bestimmten Voraussetzungen als Eigenkapital anerkannt werden.

Für die Praxis bedeutet dies eine spürbare Einschränkung: Ein bewährtes Sanierungs- und Finanzierungsinstrument verliert im Beihilferecht seine stabilisierende Wirkung. Unternehmen, die ihre Eigenmittel bisher (auch) mit Rangrücktrittsdarlehen begründet haben, sollten ihre Berechnung für das Jahr 2025 daher kritisch überprüfen.

Klärung durch den Bundesfinanzhof und AGVO-Novelle 2027

Bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs – und gegebenenfalls einem Verfahren vor dem EuGH – muss die einschränkende Auslegung berücksichtigt werden. Rechtsunsicherheit entsteht dadurch, dass die Zollverwaltung die Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (Vordruck 1139) und das Merkblatt 1139a bislang nicht an die Rechtsprechung des FG Düsseldorf – insbesondere an das Urteil aus 2024 – angepasst hat.

Beide geben lediglich den Wortlaut der AGVO wieder, ohne den Begriff der „Eigenmittel“ näher zu konkretisieren. Unternehmen sind bei der Einordnung daher bislang auf die nicht konkretisierende Auslegung durch die Finanzgerichte angewiesen.

Eine zeitnahe Befassung des BFH wäre wünschenswert, zumal die Antragsfrist für das Entlastungsjahr 2025 unmittelbar bevorsteht. Im Oktober ist zu dem früheren Urteil des FG Düsseldorf die mündliche Verhandlung terminiert.

Zugleich sollten Marktteilnehmer die aktuellen Entwicklungen im Hinblick auf die bevorstehende Novelle der AGVO im Blick behalten. Die neue AGVO soll, so die EU-Kommission, verlustdeckende Finanzierungsinstrumente dem Eigenkapital zurechnen.

Da die neue AGVO zwar erst zum 1.1.2027 in Kraft treten, ihre Freistellungswirkung aber auch rückwirkend gelten soll, bleibt die Relevanz der Novelle für den Entlastungsantrag 2025 abzuwarten.

Evaluierung der Finanzkennzahlen vor Ablauf der Entlastungsantragsfrist  

Spätestens mit dem Entlastungsantrag für das Jahr 2025 werden sich Unternehmen erneut mit der Selbsterklärung und den dort abgefragten Finanzkennzahlen befassen müssen. Aus Compliance-Sicht ist eine sorgfältige Prüfung geboten. Denn würden Beihilfen auf Grundlage falscher Angaben in Anspruch genommen, kann das für das Unternehmen weitreichende Folgen haben. Die Rechtsprechung des FG Düsseldorf eröffnet zwar Auslegungsspielräume bei der Bewertung der Kennzahlen, diese lassen sich jedoch nicht vollständig mit dem amtlichen Vordruck in Einklang bringen.

Betroffene Unternehmen sollten ihre Eigenmittel-Berechnung für das Entlastungsjahr 2025 rechtzeitig vor Ablauf der (regelmäßigen) Antragsfrist zum 31.12. überprüfen und dabei beide Auslegungslinien des FG Düsseldorf berücksichtigen.


Gern ansprechbar: Niko Liebheit/Rebecca Mes/Martin Dell/Paulina Portz

Ebenfalls gern ansprechbar: Markus Ladenburger/Christoph von Donat/Gabriele Quardt

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