1<!DOCTYPE html PUBLIC "-//W3C//DTD HTML 4.01 Transitional//EN"> 2<html> 3<head> 4 5 6 <meta content="text/html" ;="" charset="utf-8" http-equiv="content-type"> 7 8 9 10 <title>Satzung</title> 11 <link rel="STYLESHEET" type="text/css" href="includes/style.css"> 12</head> 13 14 15<body> 16 17<h2>Satzung</h2> 18 19<h3>§1 Name Sitz und Rechtsform</h3> 20Der Verein führt den Namen „Frauen- und Mütterzentrum 21Burgdorf” mit dem Zusatz „e.V.” nach Eintragung in 22das Vereinsregister. Der Verein hat seinen Sitz in Burgdorf und soll in 23das Vereinsregister des Amtsgerichts Burgdorf eingetragen werden. 24Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 25<br> 26 27<br> 28 29 30<h3>§2 Gemeinnützigkeit</h3> 31Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar 32gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 33„Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der 34Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine 35eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur 36für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die 37Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es 38darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft 39fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe 40Vergütungen begünstigt werden. Fernziel aber ist es, allen im 41Mütterzentrum tätigen Personen eine angemessene 42Aufwandsentschädigung zu zahlen. Eine Zahlung der 43Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a EStG an 44Mitglieder der Organe des Vereins ist gestattet. Die Gestattung ist 45kein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO. 46<br> 47 48<br> 49 50 51<h3>§3 Zweck </h3> 52Zweck des Vereins „Frauen- und Mütterzentrum Burgdorf 53e.V.” ist die Unterstützung und Beratung in- und 54ausländischer Frauen in Erziehungs- und Gesundheitsfragen nach dem 55Laien-mit-Laien-Prinzip sowie die Bereitstellung von Bildungs-, 56Beratungs- und Kulturangeboten, die sich sowohl nach Zeit und Ort, als 57auch nach den Themenbereichen speziell auf die Bedürfnisse und 58Interessen von Frauen mit Kindern beziehen. Zur Erreichung dieses 59Zwecks wird die Bereitstellung einer Bedarfsbetreuung angestrebt. Der 60Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung eines 61selbstorganisierten Mütterzentrums, das zu festen 62Öffnungszeiten allen Frauen offen steht und darüber hinaus 63Veranstaltungsort für Vorträge, Arbeitskreise und 64Gesprächsrunden ist. 65<br> 66 67<br> 68 69 70<h3>§4 Mitgliedschaft</h3> 71a. Mitglied im Verein können alle natürlichen und alle 72juristischen Personen werden. Als Mitglied können alle Personen 73aufgenommen werden, die den Zweck des Vereins anerkennen und 74fördern. 75b. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive 76Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung 77ergeben. Passive Mitglieder unterstützen den Verein in erster 78Linie im Sinne von § 3. 79c. Passive Mitglieder haben in der Versammlung Mitspracherecht, aber 80kein Stimmrecht. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. 81Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Austritte 82sind zum 31.12. eines jeden Jahres möglich und müssen 83spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Frist dem Vorstand 84schriftlich vorliegen. Bereits gezahlte oder eingezogene 85Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. 86Bei Eintritt bis zum 30.06. wird der volle und bei Eintritt ab dem 8701.07. wird der halbe Jahresbeitrag fällig. 88Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds. 89Den Ausschluss kann der Vorstand bei der Mitgliederversammlung 90beantragen, wenn ein Mitglied dem Zweck oder den Interessen des Vereins 91zuwider handelt. Die Mitgliederversammlung hat über den Antrag 92innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang zu entscheiden. Bis zu 93dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds. Dem Mitglied muss 94Gelegenheit gegeben werden vor der Mitgliederversammlung angehört 95zu werden. 96<br> 97 98<br> 99 100 101<h3>§5 Beiträge </h3> 102 103Über die Beitragspflicht und Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung. 104Zahlen Mitglieder trotz mehrfacher Aufforderung keinen Beitrag, so erfolgt automatisch der Austritt aus dem Verein. 105<br> 106 107<br> 108 109 110<h3>§6 Organe </h3> 111 112Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 113<br> 114 115<br> 116 117 118<h3>§7 Mitgliederversammlung</h3> 119Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Kalenderjahr mit 120einer Frist von nicht weniger als zwei Wochen unter Angabe einer 121Tagesordnung schriftlich vom Vorstand einberufen. Der Vorstand kann 122außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es das 123Vereinsinteresse erfordert. Er muss sie einberufen, wenn ein viertel 124der Mitglieder dies unter Angabe der Beratungspunkte schriftlich 125beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nach 126ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Fall 127beschlussfähig. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit 128der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, falls kein 129Antrag auf geheime Wahlabstimmung gestellt wird. 130Anträge auf Satzungsänderung oder der Antrag auf 131Auflösung des Vereins können nur zur Abstimmung gestellt 132werden, wenn diese Anträge als Tagesordnungspunkt in der Einladung 133mitgeteilt sind. 134Zur Annahme der Anträge auf Satzungsänderung oder 135Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens zwei 136Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. 137Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. 138Die Mitgliederversammlung berät auf der Grundlage eines 139Jahresberichts, den der Vorstand vorlegt, über die 140Aktivitäten des Vereins und die Grundzüge seines 141Arbeitsprogrammes. 142Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich 143festgehalten und von der Versammlungsleiterin und/oder 144Protokollführerin unterschrieben. 145<br> 146 147 148<h3>§8 Vorstand </h3> 149Der Vorstand besteht aus 3 Personen 150a) der/dem 1. Vorsitzenden 151b) der/dem 2. Vorsitzenden 152c) der/dem KassenwartIn. Vertretungsberechtigt im Sinne §26 153BGB sind je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam. 154Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 155zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neues Vorstandes 156im Amt. 157Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung, falls kein Antrag auf geheime 158Abstimmung gestellt wird. Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit. 159Eine Wiederwahl ist möglich. 160Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung auch vor 161ihrer Amtszeit abgewählt werden. Dazu bedarf es einer Mehrheit von 162zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 163Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und 164ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er ist an die 165Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt diese 166aus. 167Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in 168der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei 169Stimmgleichheit kommt der Beschluss nicht zustande. 170<br> 171 172 173<h3>§9 Mittel</h3> 174Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Zuwendung von dritter 175Seite. Beiträge der Mitglieder und erwirtschafteten Erträgen 176aus der satzungsgemäßen Tätigkeit. 177Die Kassenwartin verwaltet die Mittel des Vereins und legt der 178Mitgliederversammlung im Rahmen des Jahresberichts des Vorstands einen 179Kassenbericht vor. 180Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter 181Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den 182Mütterzentren Bundesverband e.V. 183Kniestedterstr. 28 18438259 Salzgitter Bad 185und ist dort für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Ein 186Auflösungsbeschluss bedarf vor seiner Ausführung der 187Zustimmung des zuständigen Finanzamts. 188<br> 189 190 191<h3>§10 Schlussbestimmung </h3> 192Diese Satzung wurde am 03.11.93 von der Gründerversammlung des 193Vereins „Mütterzentrum Burgdorf” angenommen und tritt 194sofort in Kraft.<br> 195<br> 196Aktuelle Änderung am 29.08.2017 197</body> 198</html>
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