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10  <title>Satzung</title>
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17<h2>Satzung</h2>
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19<h3>&sect;1 Name Sitz und Rechtsform</h3>
20Der Verein f&uuml;hrt den Namen &bdquo;Frauen- und M&uuml;tterzentrum
21Burgdorf&rdquo; mit dem Zusatz &bdquo;e.V.&rdquo; nach Eintragung in
22das Vereinsregister. Der Verein hat seinen Sitz in Burgdorf und soll in
23das Vereinsregister des Amtsgerichts Burgdorf eingetragen werden.
24Gesch&auml;ftsjahr ist das Kalenderjahr.
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30<h3>&sect;2 Gemeinn&uuml;tzigkeit</h3>
31Der Verein verfolgt ausschlie&szlig;lich und unmittelbar
32gemeinn&uuml;tzige Zwecke im Sinne des Abschnitts
33&bdquo;Steuerbeg&uuml;nstigte Zwecke&rdquo; der Abgabenordnung. Der
34Verein ist selbstlos t&auml;tig und verfolgt keine
35eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins d&uuml;rfen nur
36f&uuml;r die satzungsgem&auml;&szlig;en Zwecke verwendet werden. Die
37Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es
38darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K&ouml;rperschaft
39fremd sind oder durch unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig hohe
40Verg&uuml;tungen beg&uuml;nstigt werden. Fernziel aber ist es, allen im
41M&uuml;tterzentrum t&auml;tigen Personen eine angemessene
42Aufwandsentsch&auml;digung zu zahlen. Eine Zahlung der
43Ehrenamtspauschale gem&auml;&szlig; &sect; 3 Nr. 26 a EStG an
44Mitglieder der Organe des Vereins ist gestattet. Die Gestattung ist
45kein Versto&szlig; gegen &sect; 55 Abs. 1 Nr. 1 AO.
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51<h3>&sect;3 Zweck </h3>
52Zweck des Vereins &bdquo;Frauen- und M&uuml;tterzentrum Burgdorf
53e.V.&rdquo; ist die Unterst&uuml;tzung und Beratung in- und
54ausl&auml;ndischer Frauen in Erziehungs- und Gesundheitsfragen nach dem
55Laien-mit-Laien-Prinzip sowie die Bereitstellung von Bildungs-,
56Beratungs- und Kulturangeboten, die sich sowohl nach Zeit und Ort, als
57auch nach den Themenbereichen speziell auf die Bed&uuml;rfnisse und
58Interessen von Frauen mit Kindern beziehen. Zur Erreichung dieses
59Zwecks wird die Bereitstellung einer Bedarfsbetreuung angestrebt. Der
60Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung eines
61selbstorganisierten M&uuml;tterzentrums, das zu festen
62&Ouml;ffnungszeiten allen Frauen offen steht und dar&uuml;ber hinaus
63Veranstaltungsort f&uuml;r Vortr&auml;ge, Arbeitskreise und
64Gespr&auml;chsrunden ist.
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70<h3>&sect;4 Mitgliedschaft</h3>
71a. Mitglied im Verein k&ouml;nnen alle nat&uuml;rlichen und alle
72juristischen Personen werden. Als Mitglied k&ouml;nnen alle Personen
73aufgenommen werden, die den Zweck des Vereins anerkennen und
74f&ouml;rdern.
75b. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive
76Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung
77ergeben. Passive Mitglieder unterst&uuml;tzen den Verein in erster
78Linie im Sinne von &sect; 3.
79c. Passive Mitglieder haben in der Versammlung Mitspracherecht, aber
80kein Stimmrecht. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden.
81&Uuml;ber die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Austritte
82sind zum 31.12. eines jeden Jahres m&ouml;glich und m&uuml;ssen
83sp&auml;testens sechs Wochen vor Ablauf der Frist dem Vorstand
84schriftlich vorliegen. Bereits gezahlte oder eingezogene
85Mitgliedsbeitr&auml;ge werden nicht zur&uuml;ckerstattet.
86Bei Eintritt bis zum 30.06. wird der volle und bei Eintritt ab dem
8701.07. wird der halbe Jahresbeitrag f&auml;llig.
88Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
89Den Ausschluss kann der Vorstand bei der Mitgliederversammlung
90beantragen, wenn ein Mitglied dem Zweck oder den Interessen des Vereins
91zuwider handelt. Die Mitgliederversammlung hat &uuml;ber den Antrag
92innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang zu entscheiden. Bis zu
93dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds. Dem Mitglied muss
94Gelegenheit gegeben werden vor der Mitgliederversammlung angeh&ouml;rt
95zu werden.
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101<h3>&sect;5 Beitr&auml;ge </h3>
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103&Uuml;ber die Beitragspflicht und Beitragsh&ouml;he entscheidet die Mitgliederversammlung.
104Zahlen Mitglieder trotz mehrfacher Aufforderung keinen Beitrag, so erfolgt automatisch der Austritt aus dem Verein.
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110<h3>&sect;6 Organe </h3>
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112Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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118<h3>&sect;7 Mitgliederversammlung</h3>
119Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Kalenderjahr mit
120einer Frist von nicht weniger als zwei Wochen unter Angabe einer
121Tagesordnung schriftlich vom Vorstand einberufen. Der Vorstand kann
122au&szlig;erordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es das
123Vereinsinteresse erfordert. Er muss sie einberufen, wenn ein viertel
124der Mitglieder dies unter Angabe der Beratungspunkte schriftlich
125beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nach
126ordnungsgem&auml;&szlig;er Einberufung in jedem Fall
127beschlussf&auml;hig. Beschl&uuml;sse werden in offener Abstimmung mit
128der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, falls kein
129Antrag auf geheime Wahlabstimmung gestellt wird.
130Antr&auml;ge auf Satzungs&auml;nderung oder der Antrag auf
131Aufl&ouml;sung des Vereins k&ouml;nnen nur zur Abstimmung gestellt
132werden, wenn diese Antr&auml;ge als Tagesordnungspunkt in der Einladung
133mitgeteilt sind.
134Zur Annahme der Antr&auml;ge auf Satzungs&auml;nderung oder
135Aufl&ouml;sung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens zwei
136Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
137Die Mitgliederversammlung w&auml;hlt den Vorstand.
138Die Mitgliederversammlung ber&auml;t auf der Grundlage eines
139Jahresberichts, den der Vorstand vorlegt, &uuml;ber die
140Aktivit&auml;ten des Vereins und die Grundz&uuml;ge seines
141Arbeitsprogrammes.
142Beschl&uuml;sse der Mitgliederversammlung werden schriftlich
143festgehalten und von der Versammlungsleiterin und/oder
144Protokollf&uuml;hrerin unterschrieben.
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148<h3>&sect;8 Vorstand </h3>
149Der Vorstand besteht aus 3 Personen
150a) der/dem 1. Vorsitzenden
151b) der/dem 2. Vorsitzenden
152c)&nbsp;der/dem KassenwartIn. Vertretungsberechtigt im Sinne &sect;26
153BGB sind je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam.
154Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung f&uuml;r die Dauer von
155zwei Jahren gew&auml;hlt und bleibt bis zur Wahl eines neues Vorstandes
156im Amt.
157Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung, falls kein Antrag auf geheime
158Abstimmung gestellt wird. Zur Wahl gen&uuml;gt die einfache Mehrheit.
159Eine Wiederwahl ist m&ouml;glich.
160Vorstandsmitglieder k&ouml;nnen von der Mitgliederversammlung auch vor
161ihrer Amtszeit abgew&auml;hlt werden. Dazu bedarf es einer Mehrheit von
162zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
163Der Vorstand f&uuml;hrt die laufenden Gesch&auml;fte des Vereins und
164ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er ist an die
165Beschl&uuml;sse der Mitgliederversammlung gebunden und f&uuml;hrt diese
166aus.
167Der Vorstand fasst seine Beschl&uuml;sse mit einfacher Mehrheit der in
168der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei
169Stimmgleichheit kommt der Beschluss nicht zustande.
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173<h3>&sect;9 Mittel</h3>
174Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Zuwendung von dritter
175Seite. Beitr&auml;ge der Mitglieder und erwirtschafteten Ertr&auml;gen
176aus der satzungsgem&auml;&szlig;en T&auml;tigkeit.
177Die Kassenwartin verwaltet die Mittel des Vereins und legt der
178Mitgliederversammlung im Rahmen des Jahresberichts des Vorstands einen
179Kassenbericht vor.
180Bei Aufl&ouml;sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg&uuml;nstigter
181Zwecke f&auml;llt das Vereinsverm&ouml;gen an den
182M&uuml;tterzentren Bundesverband e.V.
183Kniestedterstr. 28
18438259 Salzgitter Bad
185und ist dort f&uuml;r steuerbeg&uuml;nstigte Zwecke zu verwenden. Ein
186Aufl&ouml;sungsbeschluss bedarf vor seiner Ausf&uuml;hrung der
187Zustimmung des zust&auml;ndigen Finanzamts.
188<br>
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191<h3>&sect;10 Schlussbestimmung </h3>
192Diese Satzung wurde am 03.11.93 von der Gr&uuml;nderversammlung des
193Vereins &bdquo;M&uuml;tterzentrum Burgdorf&rdquo; angenommen und tritt
194sofort in Kraft.<br>
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196Aktuelle &Auml;nderung am 29.08.2017
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198</html>

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